Methodenreport, Version 6

Anhang

 


Anhang 1: Ablaufschema NVL-Erstellung

 


Anhang 2: Kriterienkatalog für die Zulassung zu NVL-Gremien von Nicht-AWMF-Fachgesellschaften

Vom Fachbeirat NVL wurden folgende Kriterien für die Zulassung von Nicht-AWMF-Fachgesellschaften beschlossen:

  • Fachkompetenz;
  • Zielgruppenadressierung (Bedeutung/Konsequenz der Empfehlungen für die Gruppe);
  • konstruktive Mitarbeit (Projektbeitrag durch klinische, persönliche, methodische Perspektiven und Erfahrungen);
  • Unabhängigkeit;
  • klar erkennbare wissenschaftliche Zielsetzung, dokumentiert durch die Satzung;
  • Zielsetzung der wissenschaftlichen Arbeit der Gesellschaft auf Themen der Medizin und damit in Zusammenhang stehenden wissenschaftlichen Fragestellungen;
  • mindestens dreijährige wissenschaftliche Aktivität, insbesondere durch wissenschaftliche Tagungen oder durch die (Mit-)Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift als Organ der Gesellschaft;
  • anfragende Gruppe mehrheitlich aus klinisch tätigen Personen aus Heil- oder Gesundheitsberufen bzw. aus auf dem Gebiet der Medizin wissenschaftlich tätigen Personen;
  • keine Zulassung von Dachgesellschaften, die keine eigenen natürlichen Personen als Mitglieder haben;
  • enge thematische Verwandtschaft mit Gesellschaften, die bereits Mitglied der Gruppe sind, schließt die Aufnahme nicht grundsätzlich aus, wenn ein davon abweichender Schwerpunkt der Arbeit besteht;
  • keine Zulassung von Gruppen mit ausgeprägter Interessensvertretung und einer vorwiegend berufspolitischen Ausrichtung ohne eine primär wissenschaftliche Zielsetzung (Berufsverband ohne klar erkennbare Sektion Wissenschaft).

Anhang 3: Kriterien für die Begründung von Sondervoten

Bei evidenzbasierten Aussagen*

  • Die Begründung beruht auf der für die Aussage systematisch recherchierten Evidenz und den dort berichteten Effektstärken – so, wie sie im Hintergrundtext bzw. den Evidenztabellen dargestellt wurden.
  • Die Begründung legt transparent dar, warum eine Fachgesellschaft/Organisation auf Basis dieser identifizierten Evidenz zu einer anderen Aussage kommt – z. B. weil sie die klinische Relevanz der Effekte oder die Limitationen der Evidenz (wie Angemessenheit der Endpunkte, der Vergleichsinterventionen, der Durchführung oder Verzerrungsrisiken, Übertragbarkeit) oder versorgungspraktische Aspekte anders bewertet.
  • Die für die Begründung herangezogene Evidenz lässt sich eindeutig zuordnen.
  • Es werden keine selektiv zitierten Einzelstudien/Übersichtsarbeiten herangezogen.

Bei konsensbasierten Aussagen*

  • Die Begründung setzt sich mit den klinischen Erwägungen der Leitliniengruppe und – sofern vorhanden – der indirekten Evidenz auseinander, welche die Aussagen begründen. Literaturangaben zu indirekter Evidenz lassen sich eindeutig zuordnen. Es wird transparent dargestellt, dass zu der konkreten Fragestellung der NVL keine systematische Recherche erfolgt ist.
  • Die Begründung erläutert explizit, welche Urteile und Einschätzungen die Fachgesellschaft/Organisation nicht teilt und erklärt diese abweichende Sicht nachvollziehbar – wenn keine Evidenz vorliegt, verzichtet die Begründung dabei auf Wirksamkeitsannahmen bzw. -aussagen.
  • Es wird keine selektiv zitierte direkte Evidenz herangezogen, welche auf die PICO-Frage zur Empfehlung anwendbar ist (existieren passende Studien, ist das ein Anlass, eine systematische Recherche vorzunehmen).

*Zur Erläuterung von konsensbasierten versus evidenzbasierten Aussagen, siehe Kapitel 7.2.7 Verzicht auf Recherchen (Konsensbasierte Empfehlungen).

Methodenreport, Version 6.0, 2024

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zuletzt verändert: 27.02.2024 | 11:56 Uhr